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§39 Bundesnaturschutzgesetz
Erlaubt in der Schonfrist
(Zeit vom 1. März bis zum 30. September) ist:
Unter Beachtung der Baumschutzsatzung und des Artenschutzes das Fällen von Bäumen, die im Gartenbau erwerbswirtschaftlich genutzt werden, sowie das Fällen von Bäumen in Hausgärten, Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünflächen und Friedhöfen.
Außerdem zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie Schnitte zur Erhaltung der Verkehrssicherheit.
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